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Die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung soll dem unehelich geborenen Kind die gleichen Rechte – Unterhalt und Erbberechtigung– sichern wie dem ehelich geborenen. Andere Fragestellungen wie die Klärung von Inzestdelikten kommen vor, treten aber zahlenmäßig in den Hintergrund.
§ 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert den Begriff Vaterschaft:
Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist.
Das neue Recht stellt die Gleichberechtigung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern her. Anstelle des Zivilgerichtes entscheidet nun das Familiengericht (§ 1600e) bei Zuordnungsstreitigkeiten des Kindes zu seinem Vater.
In § 1600e BGB heißt es:
1. Auf Klage des Mannes gegen das Kind oder auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann entscheidet das Familiengericht über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft
2. Ist die Person, gegen die die Klage zu richten ist, verstorben, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag der Person, die nach Absatz 1 klagebefugt wäre.
Mit Blick auf die sich möglicherweise weiter verbreitenden modernen Verfahren der Fortpflanzungsmedizin hat der Gesetzgeber auch den Begriff der Mutterschaft neu gefasst § 1591 BGB:
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
Diese Definition ist wichtig geworden im Zusammenhang mit der Leihmutterschaft: Das Gesetz soll die Mutterschaft der austragenden Frau unangreifbar machen. Es soll so Prozesse der genetischen Mutter auf Feststellung der wahren Mutterschaft ausschließen.